Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 59 Organisation
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.02.2024 – 3 Kart 221/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 08.05.2024 – 3 Kart 233/23Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 30.08.2023 – 3 Kart 878/21Zitiert von 3
- BGH, 09.09.2025 – EnVR 82/23Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur; Stellung und Funktion des Beirats - Lichtblick II
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 156/06 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 155/06 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 3 Kart 507/24
- OLG Düsseldorf, 08.12.2025 – 3 Kart 1194/25
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 – 3 Kart 453/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/59#abs-1 (1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Satz 2 können auch von den Beschlusskammern getroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/59#abs-2 (2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/59#abs-3 (3) Bei der Bundesnetzagentur wird eine Große Beschlusskammer eingerichtet. Sie besteht aus dem Präsidium der Bundesnetzagentur sowie den sachlich zuständigen Beschlusskammervorsitzenden und Abteilungsleitungen der Bundesnetzagentur. Die Große Beschlusskammer trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen Beschlusskammer nach Absatz 1 übertragen. Die Große Beschlusskammer entscheidet jeweils in der Besetzung mit dem Präsidenten oder seiner Vertretung als Vorsitzenden und fünf Beisitzenden. Ihre Entscheidungen werden mit der Mehrheit der zur jeweiligen Entscheidung stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/59#abs-4 (4) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.